Satzung
Errichtet am 12. September 1991
Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09. April 2018
Vereinsregister: Amtsgericht Köln, 43 VR 10398
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verband führt den Namen „RDA Internationaler Bustouristik Verband“.
- Der Verband ist am 08.02.1951 im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden als „Reise-Ring Deutscher Autobusunternehmungen e.V.“ (RDA) eingetragen worden. Dem Verband bleibt es vorbehalten, diesen ursprünglichen Namen als Zusatz zu verwenden.
- Sein Sitz ist in Köln.
- Gerichtsstand ist Köln.
- Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Verbandes ist die Förderung der Bustouristik und die entsprechende Betreuung seiner Mitglieder.
- Um seinen Zweck zu erreichen, nimmt der Verband unter anderem folgende Aufgaben wahr:
a) Beratung der Mitglieder in Anliegen, die entsprechend § 6 Ziffer 2 für den Verband von grundsätzlicher Bedeutung sind.
b) Förderung der gegenseitigen Unterstützung und des gegenseitigen Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern.
c) Förderung des Vertriebes von Busreisen.
d) Schulung der Mitglieder, etwa durch Fortbildungsangebote wie Seminare, Verbandsstudienreisen und dergleichen.
e) Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Organisationen und Verkehrsträgern.
f) Wahrnehmung der tourismuspolitischen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Organisationen und Öffentlichkeit im In- und Ausland. Vertretung durch andere und/oder Kooperation mit anderen Organisationen ist zulässig.
g) Pflege der Öffentlichkeitsarbeit. - Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Dem Verband steht keine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit seiner Mitglieder außerhalb des Verbandes zu.
- Der Verband kann zur Förderung seines Zwecks Mitglied anderer Organisationen werden.
§ 3
Mitgliedschaft
- Der Verband hat in- und ausländische Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Als Mitglieder können Unternehmen und Organisationen, die mit der Bustouristik befasst sind, aufgenommen werden.
- Personen, die sich insbesondere Verdienste um die Förderung der Bustouristik erworben haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von Beitrags- und Umlagenzahlungen befreit.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Will der Bewerber Mitglied werden, so hat er seinem Antrag Unterlagen über Art und Umfang seines Geschäftsbetriebs beizufügen. Der Vorstand beschließt über den Antrag, nachdem er zuvor Auskünfte über den Antragsteller von mindestens zwei Mitgliedern eingeholt hat. Die Mitgliedschaft ist erworben, sobald dem Antragsteller die Mitteilung über die Annahme seines Antrages zugegangen ist.
- Ehrenmitglieder, Ehrenvorstände und Ehrenpräsidenten werden auf Empfehlung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung berufen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt, der nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden kann,
b) durch Ausschluss, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, insbesondere, wenn:
aa) die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen,
bb) das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Satzung verstoßen hat,
cc) das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit einem Jahresmitgliedsbeitrag oder mit anderen fälligen Zahlungen gegenüber dem Verband im Rückstand ist,
dd) der Missbrauch des Zwecks oder der Einrichtung des Verbandes eines solchen Missbrauchs festgestellt wird oder das Mitglied gegen die aus der Mitgliedschaft ihm obliegenden Pflichten schwer verstoßen hat,
ee) das Mitglied in der freien Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. - Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung über den Ausschlussbeschluss die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.
- Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft wird das Mitglied von finanziellen Verpflichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Erlöschens entstanden sind, nicht entbunden. Auf das Verbandsvermögen oder auf Teile davon hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch.
- Vom Zeitpunkt der Kündigung bis zur Beendigung der Mitgliedschaft kann ein Mitglied Rechte, die über die Beendigung der Mitgliedschaft hinaus wirken würden, nicht geltend machen.
§ 6
Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
- Die Mitglieder haben Anspruch auf kostenlose Beratung, Betreuung und Unterstützung in allen Angelegenheiten, deren Zielsetzung erkennbar mit dem Zweck des Verbandes (§ 2 Ziffer 2) übereinstimmt und nicht nur für den aktuellen Einzelfall Bedeutung hat, sondern von grundsätzlicher Bedeutung für die Mehrzahl der Verbandsmitglieder ist.
- Die Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, z. B. Verbandsstudienreisen, sowie sie die Voraussetzungen erfüllen, die nach einem jeweils zutreffenden Vorstandsbeschluss Voraussetzung für die Teilnahme sind.
An den Kosten von Veranstaltungen sollen Teilnehmer in angemessener Weise beteiligt werden. - Jedes Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Verbandes gewählt werden; dies gilt nicht für Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenpräsidenten (§ 9 Ziffer 5 Buchstabe g).
§ 7
Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben die Pflicht:
a) die Satzungsbestimmungen zu erfüllen,
b) an den Zielen des Verbandes aktiv und gewissenhaft mitzuarbeiten und die zu diesem Zweck gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
c) die zur Förderung der allgemeinen Interessen angeforderten Aufschlüsse zu geben und durch Mitteilungen über fachliche Erfahrungen den Verband bei Veröffentlichungen, Bekanntmachungen und Eingaben zu unterstützen,
d) die satzungsgemäß festgelegten Beiträge zu entrichten. - Auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verband besteht die Pflicht fort, über Angelegenheiten des Verbandes, die als vertraulich bezeichnet worden sind, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
§ 8
Organe
- Organe des Verbandes sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand. - Die Wahl in den Vorstand, einen Beirat oder einen Ausschuss ist an die Person gebunden.
- Die Ämter in den Organen, die Teilnahme an Ausschüssen und im Beirat sind ehrenamtlich. Auf Antrag können mit Ausnahme von Ziffer 1 Buchstabe a) die entstehenden tatsächlichen Kosten ersetzt werden. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Erstattung von Barauslagen sowie die Zubilligung von pauschalen Aufwandsentschädigungen aufgrund eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses.
- Über die Sitzungen der Organe, des Beirats und der Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern der betreffenden Gremien zuzuleiten sind. Werden innerhalb von 2 Wochen gegen die Niederschrift keine Einwendungen erhoben, so gilt sie als genehmigt. Andernfalls hat das Gremium auf der nächsten Sitzung über das Protokoll zu befinden.
§ 9
Die Mitgliederversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
- In jedem Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung gem. § 32 BGB statt.
- Ort und Termin der Mitgliederversammlung und außerordentlicher Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand bestimmt.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen schriftlich an alle Mitglieder unter Beifügung der beabsichtigten Tagesordnung zu erfolgen. Anträge, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin in der Geschäftsstelle vorliegen und von dieser unverzüglich den Mitgliedern zugeleitet werden. Über die Behandlung eines Antrages, der nicht auf der Tagesordnung steht oder der nicht rechtzeitig eingegangen ist, wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Im Wege des Dringlichkeitsantrages können Anträge betreffend
a) Ausschluss eines Mitgliedes
b) Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied
c) Auflösung des Verbandes
d) Satzungsänderungen
nicht behandelt werden. - Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
c) die Zustimmung zum Haushaltsplan, die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, sowie evtl. Aufnahmegebühren und Umlagen,
d) die Bestellung von Rechnungsprüfern,
e) Satzungsänderungen,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Berufung von Vorstandsmitgliedern, die aus der aktiven Vorstandsarbeit ausscheiden und sich besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenpräsidenten,
h) die endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes, - Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
- Die Wahl eines in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitgliedes ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Einwilligung dieses Amt anzunehmen, dem Wahlleiter schriftlich nachgewiesen wird.
- Die Beschlussfähigkeit der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen oder Aufheben einer Stimmkarte. Der Versammlungsleiter hat geheim abstimmen zu lassen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.
- Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt, soweit Gesetz oder Satzung nichts Abweichendes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen, zählen also bei der Feststellung, ob eine Entscheidung die erforderliche Mehrheit erreicht, nicht mit. Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang die erforderliche einfache Mehrheit nicht erreicht, so ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die relative Mehrheit erreicht.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem Protokollführer, der vom Vorsitzenden bestellt wurde, in einer Niederschrift beurkundet, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
- Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Mitgliederversammlungen als außerordentliche Versammlungen einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 30 Tagen einberufen werden, wenn ein dahingehender Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder beim Vorstand gestellt ist.
- In besonders dringenden Fällen kann der Vorstand die Frist zur Einberufung der Mitgliederversammlung abkürzen. In solchen Fällen können die Mitglieder bis zum Beginn der Versammlung Anträge stellen. § 9 Ziffer 4 Satz 4 der Satzung gilt entsprechend.
§ 10
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
dem Präsidenten
zwei Vizepräsidenten,
dem Schatzmeister
und weiteren drei Vorstandsmitgliedern. - Dem Vorstand sollen mindestens (4) Inhaber, Gesellschafter oder Geschäftsführer von Omnibusunternehmen angehören. Dem Vorstand sollen außerdem entsprechende Persönlichkeiten aus Unternehmen oder Organisationen der übrigen Fremdenverkehrsbranchen angehören. In den Vorstand können auch Persönlichkeiten gewählt werden, die sich um den Verband oder die Bustouristik verdient gemacht haben, oder deren Mitwirkung im Interesse des Verbandes liegt.
- Die Wahl in den Vorstand ist an die Person gebunden. Die Wahl in den Vorstand findet einzeln statt. Wird dabei im ersten Wahlgang die erforderliche einfache Mehrheit nicht erreicht, gilt entsprechend § 9 Ziffer 9 als gewählt, wer im weiteren Wahlgang die relative Mehrheit erreicht.
Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der dritten auf die Wahl folgenden Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen gilt für die Wahl des Vorstandes § 9 Ziffer 8 und Ziffer 9. - Der Präsident führt, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er kann sich hierzu einer Geschäftsführung bedienen. Bezüglich der Auslagen des Präsidenten und einer eventuellen Aufwandsentschädigung für den Präsidenten gilt § 8 Ziffer 3.
- Die Geschäftsführung hat ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Satzungszweck nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Satzungsbestimmungen zu erfüllen.
- Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verband wird nach außen durch den Präsidenten allein oder die beiden Vizepräsidenten gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und dieser angemessene Vorschläge zur Erreichung der Ziele des Verbandes zu machen, sowie für die Festsetzung der Beiträge und für die Festsetzung des Haushaltsplanes die notwendigen Aufschlüsse zu geben.
- Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Ehrenvorstände und Ehrenpräsident haben kein Stimmrecht. Der Vorstand ist bei einer Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
- Der Vorstand ist zuständig
a) für die Einberufung der Mitgliederversammlung und außerordentlicher Mitgliederversammlungen (§ 9 Ziffer 3),
b) für die Berufung eines Vorstandsmitgliedes zur hauptamtlichen Tätigkeit für den Verband nach Maßgabe eines Anstellungsvertrages, dessen Vertragsdauer von der Dauer der Vorstandszugehörigkeit unabhängig sein kann sowie
c) für die Gründung und Auflösung von Handelsgesellschaften. - Jedes Mitglied des Vorstandes ist bezüglich der Mitteilungen, von denen es im Falle von § 7 Ziffer 1 Buchstabe c) Kenntnis erhält, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gleiche gilt für Vorstandssitzungen, soweit die behandelten Themen und soweit Ausführungen in der Sitzung als vertraulich bezeichnet worden sind. Dies gilt Dritten gegenüber auch für alle internen Angelegenheiten des Verbandes. Die entsprechenden Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der Amtsdauer und nach dem Ausscheiden aus dem Verband fort. Nach Beendigung eines Vorstandsmandates hat das ehemalige Vorstandsmitglied sämtliche Unterlagen, die es für die Vorstandsarbeit erhalten hat, auf Verlangen des Vorstandes herauszugeben.
- Der Schatzmeister verwaltet das Verbandsvermögen nach den von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand erteilten Anweisungen.
§ 11
Arbeits- und Fachausschüsse
- Der Vorstand kann Arbeits- und Fachausschüsse bilden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Zusammensetzung dieser Ausschüsse sich nach der Art der jeweiligen Aufgabe richtet. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
- Bei Abstimmung in den einzelnen Ausschüssen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des Stellvertreters.
- Für die Dauer der Tätigkeit eines Ausschusses hat der Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Vertreter Sitz und Stimme im Vorstand solange und soweit die Ausschussarbeit Gegenstand der Vorstandssitzung ist.
- Die Ausschüsse beraten Präsidium und Vorstand. Ihre Beschlüsse sind Empfehlungen an den Vorstand. Der Vorstand soll die Beratungsergebnisse der Ausschüsse berücksichtigen, ist jedoch nicht an diese gebunden.
- Ort und Zeitpunkt der Tagung von Ausschüssen sind im Einvernehmen zwischen dem Ausschussvorsitzenden und der Verbandsgeschäftsführung festzulegen.
- Vorstandsmitglieder und Berater des Verbandes haben das Recht, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 12
Beirat
Der Vorstand ist berechtigt, Fachbeiräte zu bilden. Ihre Aufgabe ist es, den Vorstand und die Mitgliederversammlung in wichtigen Angelegenheiten zu beraten. § 11 gilt entsprechend.
§ 13
Beiträge und Umlagen
- Zur Aufbringung der Mittel für die Durchführung der Aufgaben des Verbandes entrichten die Mitglieder entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung Beiträge. Die Beitragsschuld entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres.
- Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Grund des vorgelegten und genehmigten Haushaltsplanes festgesetzt. Die Beiträge können für unterschiedliche Mitgliedergruppen unterschiedlich hoch sein. Die Mitgliederversammlung kann dazu auf Vorschlag des Vorstandes Bemessungsgrundlagen oder eine Beitragsordnung festlegen. Eine Beitragserhöhung für das laufende Geschäftsjahr ist zulässig.
- Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag; er ist, falls der Vorstand nichts anderes bestimmt, für das ganze Jahr zu entrichten, in welchem die Mitgliedschaft erworben wird oder durch Austritt oder Ausschluss endet.
- Aus Anlass außergewöhnlicher Aufwendungen kann die Mitgliederversammlung zusätzlich Umlagen beschließen, soweit die Beiträge zur Deckung der notwendigen Kosten des Verbandes nicht ausreichen. Die Umlage kann für unterschiedliche Mitgliedergruppen unterschiedlich hoch sein. Die Umlage darf nicht höher als der jeweilige Beitrag für das laufende Geschäftsjahr sein.
- Wird der Beitrag oder die Umlage nach Maßgabe der festgesetzten Fälligkeit nicht nach der zweiten Zahlungsaufforderung innerhalb von 14 Tagen gezahlt, muss das betreffende Mitglied als Verzugsfolge mit dem Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 1 Buchstabe b) cc) rechnen.
§14
Verwendung der Mittel des Verbandes
- Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15
Rechnungslegung
- Der Vorstand soll den Mitgliedern für jedes abgelaufene Geschäftsjahr spätestens mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorlegen, in dem die Verwendung der Beiträge anhand einer Übersicht der Einnahmen und Ausgaben nachgewiesen wird.
- Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der zweiten auf die Wahl folgenden Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Betrieben angehören, die Mitglieder des Vorstandes stellen. Die Wiederwahl von Rechnungsprüfern und Stellvertretern ist zulässig.
- Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, nach Erstellung des Abschlusses des Haushaltes für das vergangene Jahr die Überprüfung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht durchzuführen und darauf zu achten, ob sich die Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes bewegt haben. Sie haben über das Ergebnis einen schriftlichen Bericht auszufertigen, der unverzüglich, spätestens jedoch sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand über die Geschäftsstelle einzureichen ist.
- Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer soll, wie auch der Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den Verbandsmitgliedern drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
- Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, in dem die angesetzten Aufwandskosten gegenseitig untereinander deckungsfähig sind.
§ 16
Schlichtungsausschuss
- Bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten kann der Vorstand die Bildung des Schlichtungsausschusses beschließen. Er besteht aus drei Mitgliedern, von denen die beiden streitenden Parteien je eines bestimmen. Diese zwei Mitglieder bestellen wiederum übereinstimmend das dritte Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt haben muss. Können sich die beiden von den Parteien bestimmten Mitglieder über die Person des dritten Mitglieds innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch eine der streitenden Parteien auf ein Mitglied nicht einigen, so wird das dritte Mitglied durch die Industrie- und Handelskammer in Köln bestellt.
- Der Schlichtungsausschuss hat die Parteien, die sich ihm stellen müssen, über den streitigen Sachverhalt zu hören und nach Aufklärung des Tatbestandes dem Vorstand Maßnahmen zu empfehlen, die ihm angebracht erscheinen. Die Empfehlung des Schlichtungsausschusses kann auch dahin gehen, dass er den Ausschluss eines Mitgliedes beantragt.
- Rechtsstreitigkeiten können erst vor ein außerordentliches Gericht gebracht werden, wenn der Empfehlung des Schlichtungsausschusses innerhalb von 30 Tagen nicht entsprochen wurde.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO).
§ 17
Satzungsänderung, Auflösung des Verbandes
- Für Änderungen der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine zu diesem Zweck vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes erfordert die Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der Mitglieder in namentlicher Abstimmung. § 9 Ziffer 9 Satz 3 gilt entsprechend.
Ist ein Mitglied verhindert, kann es seine Stimme zum Auflösungsantrag dem Vorstand schriftlich abgeben. Bei Beschlussunfähigkeit ist die nächste mit der gleichen Tagesordnung satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. - Die die Auflösung des Verbandes beschließende Mitgliederversammlung trifft auch die Bestimmungen über die Verwendung des Verbandsvermögens und die Bestellung eines Liquidators.