Arbeiten im EU-Ausland
Grundsätzlich gelten für alle Personen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie arbeiten. Sind Arbeitnehmer*innen nur vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedsland tätig (sogenannte Entsendung), gilt jedoch ausnahmsweise weiterhin das Recht des Entsendestaats. Mit einer A1-Bescheinigung können Arbeitnehmer*innen und andere Erwerbstätige nachweisen, ob für sie das Recht des Wohnstaates (Entsendestaates) oder die Vorschriften eines ausländischen Staates maßgebend sind.
Weitere Informationen sind in einem Fragen- und Antworten-Katalog der DRV – Deutsche Rentenversicherung ersichtlich sowie über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) erhältlich.
Link DRV - Deutsche Rentenversicherung
Link DVKA - Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Claudia Schnackerz
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