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Die sog. Bettensteuer in Köln darf einem Gerichtsurteil zufolge erhoben werden.
Die Steuer verstoße weder gegen Landes- noch gegen Verfassungsrecht.
Es handele sich um eine zulässige örtliche Aufwandssteuer, so das Verwaltungsgericht Köln. Das Gericht ließ wegen der "grundsätzlichen Bedeutung der Sache" Berufung zum Oberverwaltungsgericht zu (Az 24 K 6736 / 10).
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