Sonderfall Italien

Vor Erbringung der ersten Dienstleistung als Reiseleiter muss in Italien eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erfolgen. Zu beachten ist, dass in Italien zwischen festangestellten, selbstständigen und teilzeitangestellten Reiseleitern unterschieden wird.

Folgende Dokumente müssen für Italien eingereicht werden:


Alle Reiseleiter (unabhängig vom Beschäftigungsstatus)

1. Nachweis der Staatsangehörigkeit (Kopie Personalausweis oder Reisepass)

2. Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß EU-Richtlinie Artikel 7 Absatz 1 (Anlage 1)

Anlage 1 Deutsch

Anlage 1 Englisch

Anlage 1 Französisch

Dieses Formular muss von den Reiseleitern ausgefüllt werden. Zu nutzen ist ausschließlich die englische oder französische Fassung. Die deutsche Fassung dient nur als Übersetzungshilfe.

3. Anmeldeformular Prestazione occasionale (Anlage 2)

Anlage 2 Prestazione occasionale Deutsch

Anlage 2 Prestazione occasionale Italienisch

Dieses Formular muss von den Reiseleitern ausgefüllt werden. Es muss das offizielle Formular verwendet werden. Die deutsche Fassung dient ausschließlich als Übersetzungshilfe.


Selbstständige Reiseleiter

4.a) Bescheinigung des Finanzamtes (Anlage 3a Beispiel)

Anlage 3a Beispiel Bescheinigung Finanzamt

Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Person seit mindestens zwei Jahren für die Tätigkeit des Fremdenführers/ Reiseleiters steuerlich geführt wird. Die Bescheinigung muss amtlich übersetzt sein.


Angestellter Reiseleiter

4.b) Arbeitgebererklärung (Anlage 3b)

Anlage 3b Arbeitgeberbescheinigung Deutsch

Anlage 3b Arbeitgeberbescheinigung Italienisch

Die Erklärung ist auf Firmenbriefpapier auszudrucken. Die Arbeitgebererklärung muss Angaben enthalten, dass der Reiseleiter zwischen 70 und 100 Tagen pro Kalenderjahr tätig war sowie einen Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung.

5. Meldebescheinigungen für den Arbeitnehmer nach § 25 DEÜV (Anlage 4 Beispiel)

Anlage 4 Sozialversicherung Beispiel

Die Bescheinigung muss amtlich übersetzt sein. Nachgewiesen werden muss, dass der Reiseleiter zwischen 70 und 100 Tagen pro Kalenderjahr tätig war. Diese Meldung steht anstelle des zuvor geforderten zweijährigen Tätigkeitsnachweises innerhalb von 10 Jahren. 


Angestelle Reiseleiter (Teilzeit)

Bisher gibt es noch keine verbindliche Auskunft, inwiefern Teilzeitangestellte ihre Tätigkeiten nachweisen können. Die Meldebescheinigungen für den Arbeitnehmer nach § 25 DEÜV (Anlage 5 Beispiel Sozialversicherung teilzeitangestellt) muss Angaben enthalten, dass der Reiseleiter zwischen 70 und 100 Tagen pro Kalenderjahr tätig war.


Alle Dokumente müssen in italienischer Sprache bzw. mit Übersetzung ins Italienische (oder Englische bzw. Französische) zur Verfügung gestellt werden!

Italien hat gegenüber der Europäischen Kommission erklärt, dass grundsätzlich keine Empfangsbestätigungen versandt werden. Bei Kontrollen vor Ort sind Kopien der Anmeldeunterlagen vorzulegen. Sollten doch Bestätigungen versandt werden, sind diese mitzuführen.

Bußgelder oder Verbalnoten, die trotz korrekter Anmeldung nach dem vorliegenden Verfahren gegen Reiseleiter verhängt werden, sollten weiterhin an den RDA oder DRV gesendet werden, damit diese an das BMWi bzw. die Europäische Kommission weitergeleitet werden können. Die Europäische Kommission schickt Verbalnoten mit dem Ziel der Annullierung an Italien weiter.

Kontakt

Claudia Schnackerz 
Telefon: +49 221 91 27 72 16
Telefax: +49 221 12 47 88
E-Mail: akademie@rda.de