Kontakt
Claudia Schnackerz
Telefon: +49 221 91 27 72 16
Telefax: +49 221 12 47 88
E-Mail: akademie@rda.de

Die EU-Richtlinie 2005/36/EG zur gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) ist in Kraft. Unter anderem sieht die Richtlinie Regelungen für die Tätigkeit der Reiseleiter/Fremdenführer vor.
Bei vorübergehender Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen müssen Reiseleiter/Fremdenführer keine Genehmigung oder Lizenz mehr erwerben. Staaten, in denen die Tätigkeit der Reiseleiter/Fremdenführer reglementiert ist, können jedoch zusätzliche Unterlagen zum Tätigkeitsnachweis fordern.
Da der Tätigkeitsbereich der Reiseleiter/Fremdenführer in Deutschland nicht reglementiert ist, kann im Gastland von deutschen Reiseleitern/Fremdenführern der Nachweis verlangt werden, dass sie diese Tätigkeit während der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben (als ein Jahr wird eine touristische Saison gewertet). Weiterhin sieht die Richtlinie vor, dass vor Erbringung der ersten Dienstleistung eine Anzeige bei der zuständigen Meldebehörde im Gastland erfolgt.
Folgende Dokumente müssen dem Gastland grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden:
Sollte es im europäischen Ausland zu Diskriminierungen der Reiseleitertätigkeit kommen, ist der nationale Koordinator
Herr Dr. Gunnar Zillmann
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Referat EB2 - EU-Binnenmarkt
Telefon: +49 (0) 30 18 615 76 94
E-Mail: Gunnar.Zillmann@bmwi.bund.de
zu informieren.
Claudia Schnackerz
Telefon: +49 221 91 27 72 16
Telefax: +49 221 12 47 88
E-Mail: akademie@rda.de